AGB

Geltungsbereich

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns und unserem Kunden für das gegenständliche Rechtsgeschäft samt Ergänzungsaufträgen. Gegenüber unternehmerischen Kunden gelten diese auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Wir kontrahieren nur unter Zugrundelegung unserer AGB (www.freisinger.at). Die Geschäftsbedingungen des Kunden kommen nicht zur Anwendung und werden nicht anerkannt.

Rangordnung der Vertragsbestandteile

Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, gelten bei Widersprüchen zwischen Vertragsunterlagen die nachstehenden Regelungen in folgender Reihenfolge: (1) individuell ausgehandelte schriftliche Vereinbarungen, (2) unsere Auftragsbestätigung, (3) die vom Kunden oder von einer von ihm bevollmächtigten Person freigegebene Werk- bzw. Ausführungsplanung, (4) unser Angebot samt Beilagen, (5) technische Produkt-, Montage-, Wartungs- und Pflegehinweise unseres Unternehmens bzw. unserer Systemgeber, (6) diese AGB, (7) sonstige vom Kunden beigestellte Unterlagen, soweit diese von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.

Normen, ÖNORMEN, technische Richtlinien, Ausschreibungsbedingungen oder sonstige Regelwerke werden nur insoweit Vertragsinhalt, als sie im konkreten Vertrag ausdrücklich vereinbart oder nach zwingendem Recht anzuwenden sind. Eine bloße allgemeine Bezugnahme in Unterlagen des Kunden bewirkt keine Erweiterung unseres Leistungsumfangs.

Angebote - Kostenvoranschläge

Diese sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, unverbindlich und ohne Gewährleistung. An verbindliche Angebote sind wir 14 Tage gebunden. Ein Anbot kann nur im Ganzen angenommen werden.

Angebote beruhen auf den zum Zeitpunkt der Angebotserstellung vorliegenden Informationen, Plänen, Naturmaßen, Ausschreibungsunterlagen und technischen Vorgaben. Änderungen der Planungsgrundlagen, Leistungsanforderungen, Bauabläufe, Mengen, Maße, Materialqualitäten, Oberflächen, Glasaufbauten, Beschläge, Anschlussdetails oder sonstigen Rahmenbedingungen berechtigen uns zur entsprechenden Anpassung von Preisen, Fristen und Leistungsumfang.

Preise - Preiserhöhung

Die Preise verstehen sich netto frei ab Werk ohne sonstige öffentliche Abgaben, Gebühren, Versicherung und sonstige Nebenkosten zuzüglich Verpackung. Mangels abweichender Vereinbarungen sind die Lieferung und Montage der Produkte in den Preisen nicht inbegriffen. Preisangaben sind, mangels ausdrücklicher Vereinbarung, nicht als Pauschalpreis zu verstehen. Die Abrechnung erfolgt nach Aufwand bzw. nach vereinbarten Einheiten. Angegebene Massen sind geschätzt und werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.

Für die innerhalb von zwei Monaten ab Vertragsabschluss von uns zu erbringenden Leistungen sind die vereinbarten Preise Festpreise. Für die danach zu erbringenden Leistungen sind die vereinbarten Preise nach dem vom Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus (BMWET) veröffentlichten Index „Tischler“ der Baukostenveränderungen Hochbau, wertgesichert. Dieser Index „Tischler“ kann unter dem folgenden Weblinkabgerufen werden: https://www.bmwet.gv.at/Services/Bauservice/Baukostenveraenderungen-Hochbau.html

Die Preise erhöhen oder vermindern sich in jenem Ausmaß, welches der Veränderung des Index „Tischler“ vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem die Leistung frühestens abgerechnet werden darf, entspricht. Die derart angepassten Preise sind kaufmännisch auf ganze Cent-Beträge (auf- oder ab-) zu runden. Eine Preisumrechnung findet erst statt, wenn der Veränderungsprozentsatz den Wert von über 5 % erreicht. Indexschwankungen bis einschließlich 5 % bleiben daher unberücksichtigt. Bei Überschreiten nach oben oder unten wird aber die gesamte Veränderung voll berücksichtigt. Wird die mit dem Preis abgegoltene Leistungverspätet erbracht, findet für den Zeitraum der Verspätung keine Preisanpassung zu unseren Gunsten statt, außer der Kunde hätte die Verspätung verschuldet.

Wird der vorgenannte Index nicht mehr veröffentlicht, wesentlich geändert oder ersetzt, gilt jener Nachfolgeindex als vereinbart, der dem wirtschaftlichen Zweck des bisherigen Index am nächsten kommt.

Zahlungsbedingungen

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten folgende Zahlungsbedingungen. Schlussrechnungen sind binnen 14 Tagen, Teilrechnungenbinnen 3 Tagen ab Rechnungsausstellung netto fällig. Binnen 3 Tagen nach Vertragsabschluss hat der Kunde eine Anzahlung von 30 % der Auftragssumme zu leisten. Wir sind berechtigt, wöchentliche Teilrechnungen für die erbrachten Leistungen zu stellen.

Zahlungsverzug - Verzugszinsen

Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, unsere Leistungen solange nicht zu erbringen, bis der Zahlungsverzug beendet ist. Die Leistungsfrist wird entsprechend verlängert. Die dadurch anfallenden Mehrkosten hat der Kunde zu tragen. In diesem Fallkönnen wir die bis dorthin erbrachten Leistungen in Rechnung stellen.

Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges 10% pa über dem Basiszinssatz an Zinsen zu bezahlen. Für Verbraucher gilt ein Verzugszinssatz von 5 % pa. Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zurbetriebenen Forderung stehen.

Geringfügige Leistungsänderungen

Änderungen gegenüber der vereinbarten Leistung bzw. Abweichungen sind dem Kunden zumutbar, wenn sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte Veränderungen, zB bei Maßen, Farben, Farbschattierungen, Holz- und Furnierbild, Maserung, Struktur, statisch bedingte Konstruktionsänderungen etc. Solche geringfügigen Leistungsabweichungen gelten als vertragsgemäß und berechtigen den Kunden weder zu Gewährleistungs- noch zusonstigen Ansprüchen.

Bei Holz, Glas, Aluminium, Beschichtungen, Dichtstoffen und sonstigen Werkstoffen sind material-, produktions-, altersungs-, chargen-und lichtbedingte Unterschiede sowie technisch unvermeidbare Toleranzen keine Mängel, sofern sie die vertraglich vorausgesetzte Gebrauchstauglichkeit nicht wesentlich beeinträchtigen und innerhalb branchenüblicher oder normativ zulässiger Grenzen liegen.

Maßangaben durch den Kunden

Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit. Wir sind in diesem Fall nicht verpflichtet, die Maße zu überprüfen. Ebenso haftet uns der Kunde für die Richtigkeit und Vollständigkeit aller sonstigen Unterlagen, die er uns für die Ausführung des Vertrages überlässt.

Werkplanung - technische Klärung - Produktionsfreigabe

Soweit eine Werk-, Freigabe- oder Ausführungsplanung durch uns erstellt wird, erfolgt diese auf Grundlage der vom Kunden beigestellten und von ihm freizugebenden Unterlagen, Maße, Naturmaße, Vorgaben und Leistungsbeschreibungen. Der Kunde hat die Werkplanung vollständig, rechtzeitig und fachkundig zu prüfen bzw. durch seine dazu befugten Vertreter prüfen zu lassen.

Die Freigabe der Werkplanung gilt als verbindliche technische, maßliche, gestalterische und kaufmännische Produktionsfreigabe für die jeweils freigegebenen Bauteile, soweit der jeweilige Inhalt aus der Werkplanung, den Beilagen oder den zugrunde liegenden Unterlagen erkennbar ist. Freigaben durch Architekten, Bauleiter, Planer oder sonstige vom Kunden eingeschaltete Personen gelten als Freigaben des Kunden, sofern diese Personen nach außen als zuständig auftreten oder vom Kunden beigezogen wurden.

Änderungen, Ergänzungen oder Korrekturen nach erfolgter Freigabe sind, soweit sie nicht auf von uns zu vertretenden Fehlern beruhen, gesondert zu vergüten und verlängern Liefer-, Produktions- und Montagefristen angemessen. Bereits bestellte Materialien, begonnene Fertigungsschritte, Sonderanfertigungen und dadurch ausgelöste Kosten sind vom Kunden zu tragen.

Produktionsdauer - Vereinbarung Abhol- und Liefertermine

Die Produktion der Artikel ist voraussichtlich in 6 - 10 Wochen ab Freigabe der jeweiligen Werksplanung durch den Kunden abgeschlossen (Produktionsdauer). Sobald die Produktion abgeschlossen ist, wird der Kunde von uns benachrichtigt. Der Kunde hat sodann mit uns einen Termin zur Abholung oder, sofern von uns eine Lieferung geschuldet wird, einen konkreten Liefertermin zu vereinbaren. Diese Vereinbarung hat der Kunde spätestens 7 Tage vor dem gewünschten Abhol- oder Liefertermin mit uns zu treffen, wobei ein Abhol- oder Liefertermin grundsätzlich nur innerhalb der geltenden Öffnungszeiten erfolgen kann.

Gibt der Kunde die Werksplanung nicht frei, oder wird vom Kunden nach Produktionsfertigstellung kein konkreter Abhol- bzw. Liefertermin mit uns vereinbart, ist der Kunde zu dem vereinbarten Termin nicht anwesend oder hat er für die Durchführung der Lieferung nicht die entsprechenden Maßnahmen bzw. Vorbereitungen getroffen, so gerät der Kunde in Annahmeverzug.In diesem Fall trägt dieser die anfallenden Mehrkosten und es verlängern sich die Leistungsfristen entsprechend. Kommt es nach Auftragserteilung zu einer Abänderung oder Erweiterung des Auftrages, so verlängert sich die Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.

Angegebene Produktions-, Liefer- oder Montagetermine setzen voraus, dass sämtliche technischen, kaufmännischen und baulichen Voraussetzungen rechtzeitig vorliegen, insbesondere Werkplanfreigabe, Naturmaßfreigabe, Zahlungsstand, Sicherstellungen, Vorleistungen, Baustellenzugänglichkeit, Lagerflächen und erforderliche behördliche oder privatrechtliche Genehmigungen.

Teillieferungen

Der Kunde ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist und keine Gesamtlieferung vereinbart war, Teillieferungen anzunehmen. Auch in diesem Fall sind wir berechtigt, eine Teilrechnung zu stellen.

Lieferverzug

Wird ein vereinbarter Abhol- oder Liefertermin von uns um mehr als zwei Wochen überschritten, so hat der Kunde uns eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Der Kunde kann erst nach Ablauf dieser Frist schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Durch Lieferverzug verursachte Schadenersatzansprüche des Kunden können nur dann geltend gemacht werden, falls uns grobe Fahrlässigkeit vorwerfbar ist.

Fristen und Termine verschieben sich bei außergewöhnlichen Wetterverhältnissen, bei witterungsbedingten Stillstandszeiten (Regen, Schnee, Kälte, Hitze etc.) höhere Gewalt, Streik, Pandemien, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerungen unserer Zulieferer oder sonstigen Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, angemessen.

Gleiches gilt bei Verzögerungen durch fehlende oder verspätete Freigaben, Planänderungen, unklare Schnittstellen, fehlende Vorleistungen, nicht geeignete Untergründe, fehlende Baustellenkoordination, verspätete Entscheidungen des Kunden oder seiner Vertreter sowie beiwitterungs-, sicherheits- oder bauablaufbedingt nicht zumutbarer Leistungserbringung.

Montage

Grundsätzlich gelten sämtliche Waren als ohne Montage bestellt. Eine in Auftrag gegebene Montage wird, wenn nichts anderes vereinbart wurde, nach Regiestunden gegen Nachweis berechnet. Verlangte Mehrarbeit, Überstunden, Nachtstunden und andere betriebliche Mehrkosten sind nach kollektivvertraglichem oder gesetzlichem Zuschlag separat zu bezahlen. Zusonstigen allfälligen Kosten im Zusammenhang mit einer Montage wird auf den Punkt „Mitwirkungspflicht“ verwiesen.

Schulden wir nach dem Inhalt des Vertrages neben der Warenlieferung auch die Herstellung, Montage bzw. den Einbau der Ware beim Kunden sowie ggf. entsprechende Vorbereitungsmaßnahmen (zB Aufmaß), so gilt hierfür Folgendes:

Wir erbringen unsere Leistungen nach unserer Wahl in eigener Person oder durch qualifiziertes, von uns ausgewähltes Personal. Dabei können wir uns auch der Leistungen von uns ausgewählter Dritter (Subunternehmer) bedienen, die in unserem Auftrag tätig werden.

Schnittstellen, Vorleistungen und Fremdgewerke

Der Kunde trägt die Verantwortung für die rechtzeitige, vollständige und mangelfreie Erbringung sämtlicher Vorleistungen und Fremdgewerke, die für unsere erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere geeignete Bauanschlüsse, tragfähige und maßhaltige Untergründe, Abdichtungs- und Anschlusskonzepte, Bauwerksabdichtung, Entwässerung, Sonnenschutz-, Elektro- und Steuerungsvorbereitungen sowie die Koordination anderer Unternehmer.

Wir haften nicht für Mängel, Schäden, Verzögerungen oder Mehrkosten, die aus ungeeigneten, verspäteten, mangelhaften oder nicht koordinierten Vorleistungen, Fremdgewerken, Untergründen, Bauanschlüssen, Planungen oder Anweisungen resultieren, sofern uns keine Verletzung zwingender Warnpflichten trifft.

Sind zusätzliche Prüfungen, Abdichtungsmaßnahmen, Befestigungsmittel, Verstärkungen, Hilfskonstruktionen, Demontagen, Anpassungen oder sonstige Leistungen erforderlich, die bei Vertragsabschluss nicht erkennbar oder nicht vereinbart waren, sind diese gesondert zu vergüten und verlängern die Leistungsfristen angemessen.

Mitwirkungspflicht

Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der Kunde fristgerecht und eigenverantwortlich sowie auf seine Kosten zu veranlassen. Weiters hat der Kunde zu überprüfen, ob die zu liefernde Ware oder durchzuführende Leistung konform mit den jeweils anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen geht. Unterbleibt eine entsprechende Überprüfung bzw. die Einholung von erforderlichen Bewilligungen durch den Kunden, so haften wir nicht für die sich daraus ergebenden Schäden oder Verzögerungen in der Ausführung und sind wir überdies berechtigt, die aus den durch den Kunden verschuldeten Verzögerungen entstehenden Zusatzaufwendungen und -kosten bei diesem einzufordern.

Der Kunde hat im Fall beauftragter Montage dafür Sorge zutragen, dass am vereinbarten Liefer- bzw. Montagetag die jeweilige Montagestelle zugänglich, frei von allen Hindernissen und fertig für den Einbau des Produktes ist, widrigenfalls wir berechtigt sind, allfällig anfallende Zusatzaufwendungen und -kosten vom Kunden zu fordern. Beim Anliefern der Ware wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen werden kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Treppen müssen passierbar sein. Wird die Ausführung unserer Arbeiten oder der von uns beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (zB Arbeitszeit und Fahrtgeld) in Rechnung gestellt.

Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle Voraussetzungen geschaffen hat, damit wir unsere Leistung erbringen können. Insbesondere hat der Kunde alle Neben- und Vorleistungen, die nicht in unserem Anbot inkludiert sind, zu erbringenoder für deren Erbringung Sorge zu tragen.

Eventuell ergänzend erforderliche Maurer-, Stemm- und Putzarbeiten, Maueraussparungen, Verfugungen, Zimmerer-, Schmiede-, Elektriker-und Malerarbeiten oder sonstige Vorbereitungsarbeiten sind vom Kunden in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten auszuführen. Sollten diese allfälligen Zusatzarbeiten zum vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin nichtso fertig gestellt sein, dass wir umgehend mit der Montage beginnen können, sind wir berechtigt, allfällig anfallende Zusatzaufwendungen und -kosten beim Kunden einzufordern. Bei notwendigen Verankerungen an Wänden und Decken hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die Untergründe zum Anbohren bzw. Befestigengeeignet sind, widrigenfalls entfällt unsere Haftung für sich daraus ergebende Schäden vollständig.

Weiters hat der Kunde auf seine Kosten - für die notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu sorgen; - Angaben über Gefahrenquellen, wiezB die Lage von verdeckten Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlichen Vorrichtungen oder sonstigen Hindernissen baulicher Art usw. zu machen; - uns die notwendige Energie (Licht- und Kraftstrom) und Wassermenge zur Verfügung zustellen; - dafür zu sorgen, dass die Baustelle über eine LKW-Zufahrt sowie einen dem Auftrag entsprechenden Materiallagerplatz verfügt. Dafür anfallende Genehmigungen, Gebühren und sonstige dafür anfallende Kosten hat der Kunde zu tragen.

Lagerung, Schutz und Bauablauf nach Lieferung oder Montage

Ab Übergabe, Lieferung, Montagebeginn, Annahmeverzug oder sonstiger Übernahme in die Sphäre des Kunden hat der Kunde für sachgerechte Lagerung, Schutz, Bewachung, Reinigung, Lüftung, Baufeuchtebegrenzung und Vermeidung von Beschädigungen der gelieferten oder montierten Bauteile zusorgen.

Schäden, Verschmutzungen, Verformungen, Korrosion, Quellungen, Kratzer, Glasbruch, Beschlagschäden, Feuchteschäden oder Funktionsbeeinträchtigungen, die nach Übergabe, Lieferung, Montagebeginn oder Annahmeverzug durch Baustellenbetrieb, Fremdgewerke, Baufeuchte, unsachgemäße Lagerung, fehlenden Schutz, Klebebänder, Reinigungsmittel, Putz-, Estrich-,Maler-, Schleif- oder sonstige Folgearbeiten entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, sofern sie nicht von uns zu vertreten sind.

Wartung und Raumluftqualität

Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass seinerseits möglicherweise Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten, Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren, Außenanstriche (zB Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln. Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten beeinträchtigen die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile negativ, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen uns entstehen.

Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außentüren wird die energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter. Um die Raumluftqualität zu erhalten und der Schimmelpilzbildung vorzubeugen, sind zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes nach Ö-Norm zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges Lüftungskonzept, ist eine planerische Aufgabe, die nicht Gegenstand des Auftrages an unser Unternehmen ist. Diese Leistungen sind im Auftrag und auf Kosten des Kunden zu veranlassen. Während der Heizperiode ist auf ausreichende Luftfeuchtigkeit zu achten, da ansonsten überhöhte Fugen- und Schadensbildung droht. Mangelnde Wartung oder Erhaltung durch den Kunden führt zum Wegfall der Gewährleistungsansprüche.

Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass unsere Produkte mit Bauteilen aus Holz nicht einer Raumluftfeuchtigkeit von über 55 % ausgesetzt werden dürfen. Bei zu hoher Raumluftfeuchtigkeit ist mit Schäden an den Produkten, wie insbesondere mit Aufquellen, Verformungen, Korrosion, Schimmelpilzbefall, etc, aber auch mit Folgeschäden an anderen Bauteilen und Objekten zu rechnen. Kondensation auf der Innenseite von Verglasungen am Glasrand ist ein Hinweis auf eine zu hohe Raumluftfeuchtigkeit. Für wie immer geartete Schäden aufgrund einer zu hohen Raumluftfeuchtigkeit wird von uns keinerlei Haftung übernommen.

Übernahme

Ist eine gemeinsame Übernahme vereinbart und bleibt der Kunde dem mitgeteilten Übernahmetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt. Ist keine förmliche Übernahme vereinbart, gilt die Übernahme erfolgt, wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat. Der Kunde darf die Übernahme nur verweigern, wenn die Leistung Mängel aufweist, welche den vereinbarten Gebrauch wesentlich beeinträchtigen oder das Recht auf Rücktritt vom Vertrag begründen.

Gefahrenübergang

Alle Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs, gehen zum Zeitpunkt der Lieferung (Montagebeginn) bzw. ab dem Zeitpunkt zu dem der Kunde sich im Annahmeverzug befindet, auf den Kunden über.

Gewährleistung

Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Bei den übrigen Geschäften gelten folgende Abweichungen:

Das Vorliegen eines Mangels zum Übergabezeitpunkt hat, entgegen der Vermutungsregel des § 924 ABGB, der Kunde zu beweisen. Ein unwesentlicher Mangel begründet grundsätzlich keine Gewährleistungsansprüche. Wird von uns Verbesserung oder Austausch geschuldet, haben wir die Wahlzwischen diesen Gewährleistungsbehelfen. Die Verjährung beginnt nicht erneut, wenn im Rahmen der Mängelhaftung ein Austausch oder eine Verbesserung erfolgt. Die Gewährleistungsfrist beträgt – auch bei Einbau/Montage der Produkte – zweiJahre.

Für den Fall von Mängeln ist der Kunde, sofern er nicht Verbraucher ist, nur berechtigt das 3-fache der Mängelbehebungskosten vom offenen Werklohn zurückzubehalten.

Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.

Für den unternehmerischen Kunden gelten §§ 377f UGB, mit den folgenden Maßgaben: Jede Lieferung ist bei Empfang sofort auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu untersuchen. Augenfällige Mängel sind vom Kunden sofort am Lieferschein zu vermerken, andere Beanstandungen sind uns spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Empfang der Lieferung, jedenfalls aber vor Montage, schriftlich anzuzeigen.

Schadenersatz

Wir haften nur für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz entstanden sind. Bei Verbrauchergeschäften gilt diese Haftungsbeschränkung nicht für Personenschäden und für Schäden an einer Sache, die zur Bearbeitung übernommen wurde. Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen als dem Produkthaftungsgesetz abgeleitet werden könnten, werden ausgeschlossen.

Bei Unternehmen ist unsere Haftung der Höhe nach mit der von uns gestellten Schlussrechnungssumme begrenzt. Sollte für Schäden, die diesen Betrag übersteigen, Deckung bei unserer Haftpflichtversicherung bestehenund die Versicherung im Rahmen der gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen Zahlungen leisten, ist die Haftungsbeschränkung bis zur Höhe der Zahlung durch die Versicherung unwirksam. Schadenersatzansprüche von unternehmerischen Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen 2 Jahren ab Erkennbarkeit gerichtlich geltend zu machen. 10 Jahre nach Übergabe tritt jedenfalls Verjährung ein.

Pönale

Grundsätzlich sind unsere Termine nicht pönalisiert. Sollte eine Pönale vereinbart sein, haften wir für den über den Pönalbetrag hinausgehenden Schaden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten und montierten Artikel bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

Gerichtsstand - Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist das sachlich in Betracht kommende Gericht für 6341 Ebbs, Österreich. Dieser Vertrag unterliegt Österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb. IPRG und /Rom-I-VO) sowie des UN-Kaufrechtes. Für Verbraucher gilt der gesetzlich vorgesehene Gerichtsstand.

Aufrechnung von Gegenforderungen

Unbeschadet unseres Aufrechnungsrechts kann der Kunde, wenn er Verbraucher ist, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen unseres Unternehmens nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung in einem rechtlichen Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht, von unserem Unternehmen anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde. Der unternehmerische Kunde darf unbeschadet unseres Aufrechnungsrechts gegen unsere Forderungen nicht aufrechnen.

Geistiges Eigentum

Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge, Muster und Ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwertung oder Vervielfältigung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung unseres Unternehmens.

Datenschutz, Referenzen und Dokumentation

Wir sind berechtigt, projektbezogene Daten und Unterlagen im Rahmen der Vertragsabwicklung, Dokumentation, Gewährleistungsbearbeitung, Qualitätssicherung und rechtlichen Anspruchsverfolgung zu verarbeiten, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Datenschutzrechtliche Informationspflichten werden gesondert erfüllt.

Die Verwendung von Projektfotos, Referenzangaben oder sonstigen Projektdarstellungen zu Marketing- oder Referenzzwecken erfolgt nur, soweit dies gesetzlich zulässig ist und berechtigte Interessen des Kunden nicht entgegenstehen. Personenbezogene Daten werden dabei nur im gesetzlich zulässigen Umfang verarbeitet.