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Allgemeine Geschäftbedingungen

 

1. Allgemeines:
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten neben der von uns erteilten Auftragsbestätigung. Im Falle des Widerspruchs zwischen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die von uns erteilte Auftragsbestätigung Vorrang. Für sämtliche von uns erteilten und von uns angenommenen Aufträge gelten die Bestimmungen der einschlägigen Ö-Normen in der jeweils gültigen Fassung als vereinbart und für beide Vertragsteile als rechtsverbindlich. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben. Mündliche Vertragsergänzungen sind für beide Vertragsteile unverbindlich, sofern sie anschließend nicht schriftlich durch die Geschäftsführung der Freisinger Fensterbau GmbH bestätigt werden. Sofern einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise ungültig seien oder werden sollen, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Punkte dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt. Die jeweils ungültige Bestimmung wird einvernehmlich durch eine solche ergänzt, welche dem Zweck der ungültigen Bestimmung an nächsten kommt.

2. Angebot, Auftragsbestätigung und Änderungen:
Aufträge und sonstige Angebote sind für uns verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Abweichende und ergänzende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Die Freisinger Fensterbau GmbH ist an die von ihr gelegten Angebote 30 Tage ab Zugang des Angebots dem Kunden gebunden. Nach Auftragserteilung erhält der Kunde eine Auftragsbestätigung, welche zu prüfen und unterfertigt zu retournieren ist. Erst nach Retournierung der unterfertigten Auftragsbestätigung sowie Erhalt der vereinbarten Anzahlung wird der Auftrag zur Produktion freigegeben. Mit unterfertigter Retournierung der Auftragsbestätigung bestätigt der Kunde den Erhalt, Kenntnis und Akzeptanz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Freisinger Fensterbau GmbH. Nach Absenden der Auftragsbestätigung können binnen drei Werktagen Änderungen kostenfrei bearbeitet werden. Nach Verstreichen dieser Frist fallen Kosten für die Bearbeitung bzw. den bereits getätigten Aufwand an.

3. Preise:
Freisinger Fensterbau GmbH gibt seine Preise den Vertragshändlern mittels laufend zu aktualisierender Preisliste bekannt. Abweichungen von dieser laufend aktualisierten Preisliste gelten nur, wenn sie in der von Freisinger Fensterbau GmbH erstellten Auftragsbestätigung schriftlich bestätigt werden. Die Preise verstehen sich netto frei ab Werk zuzüglich Verpackung. Die Montage der Produkte ist in den Preisen nicht inbegriffen. Ändern sich nach Auftragserteilung Material-, Lohn,- oder Gestehungskosten aufgrund von Freisinger Fensterbau GmbH nicht beeinflussbarer Faktoren, ist die Freisinger Fensterbau GmbH berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen.

4. Stornierung:
Im Falle der Stornierung des Auftrages vor Produktionsbeginn durch den Kunden, ist Freisinger Fensterbau GmbH berechtigt, eine Stornogebühr von 20 % der Auftragssumme einzuheben. Die Fälligkeit dieser Stornogebühr ist mit schriftlichem Einlangen der Stornierung gegeben. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche von Freisinger Fensterbau GmbH bleiben durch die Stornogebühr unberührt. Der Kunde erklärt, dass er die Höhe dieser Stornogebühr als angemessen erachtet. Ein richterliches Mäßigungsrecht wird zwischen Unternehmern ausdrücklich ausgeschlossen. Erfolgt die Stornierung nach Produktionsbeginn, so hat der Kunde die gesamte Auftragssumme vereinbarungsgemäß zu entrichten.

5. Liefertermin/Lieferung/Übernahme:
Die Liefertermine ergeben sich aus der von Freisinger Fensterbau GmbH dem Kunden schriftlich übermittelten Auftragsbestätigungen. Davon abweichende Liefertermine bedürfen ausschließlich der Schriftform um Gültigkeit zu erlangen. Festgehalten wird, dass die Auftragserteilung grundsätzlich ab Werk erfolgt. Sollte der Kunde davon abweichend eine Freihaus-Bestellung wünschen, so wird für jeden derartigen Auftrag eine gesonderte Frachtkostenpauschale in Rechnung gestellt. Ereignisse höherer Gewalt, insbesondere Elementar- oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse, entbinden Freisinger Fensterbau GmbH von der Einhaltung vereinbarter Lieferfristen. Freisinger Fensterbau GmbH wird den Kunden rechtzeitig vom voraussichtlichen Liefertermin informieren. Die Waren sind grundsätzlich mit Fertigstellung zu übernehmen. Erfolgt keine Übernahme, gilt mangels berechtigter Einwände des Kunden die Ware mit Fertigstellungstermin als übernommen. In diesem Falle wird Freisinger Fensterbau GmbH auf Gefahr des Kunden die Ware entgeltlich einlagern.

6. Mängelrüge:
Bei unternehmensbezogenen Geschäften ist der Käufer verpflichtet, die übernommene Ware binnen angemessener Frist auf Mängel zu überprüfen und Freisinger Fensterbau GmbH anzuzeigen. Beide Vertragsparteien erklären einvernehmlich, dass sie als angemessene Frist 7 Tage beziffern. Offensichtliche Mängel sind sofort bei Lieferung auf dem Lieferschein schriftlich zu vermerken. Allfällige Mängel sowie versteckte Mängel müssen Freisinger Fensterbau GmbH unverzüglich schriftlich unter Bekanntgabe des Mangels mitgeteilt werden. Mängel welche außerhalb der oben genannten Frist mitgeteilt werden, können von Freisinger Fensterbau GmbH nicht mehr unentgeltlich bearbeitet werden.

7. Gewährleistung:
Freisinger Fensterbau GmbH leistet Gewähr dafür, dass seine Produkte zum Zeitpunkt der Übergabe dem Vertrag entsprechen. Dies wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt. Ein möglicher Gewährleistungsanspruch entsteht dann, wenn der Kunde innerhalb der angemessenen Frist laut Punkt 6 schriftlich Freisinger Fensterbau GmbH den Mangel anzeigt und detailliert beschrieben hat. Der Gewährleistungsanspruch erlischt spätestens zwei Jahre nach Übergabe der Vertragsprodukte.

8. Zahlungsbedingungen:
Die Zahlungsbedingungen werden individuell vereinbart.

9. Aufrechnung:
Ausdrücklich vereinbart wird, dass der Kunde gegen Forderungen von Freisinger Fensterbau GmbH nicht aufrechnen darf.

10. Verzugszinsen:
Für den Fall der Verzögerung der Zahlung (Zahlungsverzug) werden für die Zeit vom Fälligkeitstag bis zum Zahlungseingang bei Freisinger Fensterbau GmbH Verzugszinsen in der Höhe von 10 % verrechnet.

11. Mahn- und Betreibungskosten:
Neben der Verzugszinsenregelung hat Freisinger Fensterbau GmbH im Falle des Zahlungsverzuges Anspruch auf angemessene Mahnspesen. Der Kunde verpflichtet sich im Falle seines Zahlungsverzuges die der Freisinger Fensterbau GmbH entstehenden Kosten zur zweckentsprechenden außergerichtlichen und gerichtlichen Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen zu ersetzen.

12. Eigentumsvorbehalt:
Sämtliche von Freisinger Fensterbau GmbH gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von Freisinger Fensterbau GmbH.

13. Zurückbehaltungsrecht:
Bestellt ein Kunde mehrere gesonderte Aufträge bei Freisinger Fensterbau GmbH, so ist ein eventuelles Zurückbehaltungsrecht nur für den beanstandeten Auftrag zulässig. Für ordnungsgemäß erbrachte Aufträge darf der Kunde keine Zahlungen zurückbehalten. Darüber hinaus hat der Kunde im Falle einer gerechtfertigten Reklamation nur Anspruch auf Zurückbehaltung eines angemessenen Teilbetrages, jedenfalls nicht auf Zurückbehaltung der gesamten Zahlung.

14. Haftung und Schadenersatz:
Für den Fall der höheren Gewalt (zB Streik, Feuer, Katastrophen, usw.) trifft Freisinger Fensterbau GmbH keine Haftung für Verzug oder Unmöglichkeit der Leistung. Darüber hinaus haftet Freisinger Fensterbau GmbH nur für in ihre Sphäre fallende grobe Fahrlässigkeit. Der Kunde kann etwaige Schadenersatzansprüche gegenüber Freisinger Fensterbau GmbH erst nach Setzung einer angemessenen Frist zur Mängelbehebung geltend machen.

15. Erfüllungsort:
Erfüllungsort für sämtliche Leistungen inklusive Zahlungen ist A-6341 Ebbs.

16. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand:
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht als vereinbart. Für sämtliche sich aus diesem Rechtsgeschäft mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten wird die ausschließliche Zuständigkeit das für Kufstein sachlich zuständige ordentliche Gericht vereinbart.